letzte Änderung: 2010-09-07 20:58:05

Die faire Gesellschaft und das Grundgesetz

Die Freizügigkeit im Grundgesetz

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Das Grundgesetz, Artikel 11

Das Grundgesetz erlaubt Einschränkungen der Freizügigkeit, wenn die Folgen für die Körperschaften des öffentlichen Rechts, in die der Bürger zieht, nicht zumutbar sind.

Das Steuermodell der fairen Gesellschaft sieht für jeden Bürger ein Steuerkonto vor, das als Kriterium dient, eine mögliche Einschränkung der Freizügigkeit zu rechtfertigen. Das Steuerkonto eines Bürgers zieht immer mit ihm um, so dass die Körperschaften, in die ein Bürger zieht, eine negatives Steuerkonto an die Körperschaften, von denen er wegzieht, auszahlen müssen.

Dabei reicht es sicher nicht, dass das Steuerkonto negativ ist, um einem Bürger die Freizügigkeit einzuschränken. Da muss man auf jeden Fall die gesamte Lebenssituation des betroffenen Bürgers betrachten. Aber das reicht, um eine Prüfung der Freizügigkeit zu veranlassen. Bei einem Guthaben auf dem Steuerkonto gibt es dagegen keinen Anlass, eine Einschränkung der Freizügigkeit zu prüfen.