letzte Änderung: 2009-05-01 18:10:36

Die faire Gesellschaft und das Grundgesetz

Die Prinzipien und das Grundgesetz

Das Leistungsprinzip und das Grundgesetz

Das Leistungsprinzip wird im Grundgesetz nicht explizit genannt, lässt sich aber aus den Grundrechten ableiten:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Das Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 1

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Das Grundgesetz, Artikel 12, Absatz 1

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Das Grundgesetz, Artikel 14, Absatz 1

Das Recht auf Eigentum legt die Grundlage für ein Handeln zum eigenen Profit, freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl legen die Grundlage für den Arbeitsmarkt, und das Verbot, Rechte anderer zu verletzen legt die Grundlage für den fairen Wettbewerb.

Das Grundgesetz gibt also jedermann das Recht, nach dem Leistungsprinzip zu handeln, aber es legt dem Staat keine Pflicht auf, das Leistungsprinzip umzusetzen.

Da aber das Leistungsprinzip der einzige Garant für faire Preise ist und darüber hinaus Leistungsbereitschaft belohnt, wäre es wünschenswert, es als Grundlage privaten und staatlichen Handelns in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vorzuschreiben. Wäre das der Fall, dann wäre es dem Staat nicht gestattet, das Leistungsprinzip zu unterwandern, wie es derzeit in der sozialen Marktwirtschaft geschieht.

Das Verursacherprinzip und das Grundgesetz

Das Grundgesetz macht keine Aussagen zum Verursacherprinzip.

Da aber das Verursacherprinzip die Rechnungen zu Lasten Dritter unterbindet und dadurch Kosten für die Allgemeinheit dämpft, wäre es wünschenswert, es als Grundlage privaten und staatlichen Handelns in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vorzuschreiben.

Das Solidaritätsprinzip und das Grundgesetz

Das Grundgesetz fordert Solidarität:

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Das Grundgesetz, Artikel 14, Absatz 2

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Das Grundgesetz, Artikel 20, Absatz 1

Das Grundgesetz fordert die Umsetzung des Solidaritätsprinzips, aber es versäumt, es im Rang dem Leistungs- und Verursacherprinzip unterzuordnen. Deswegen ist es legal, dass die soziale Marktwirtschaft diese beiden wichtigen Prinzipien unterwandert. Das sollte korrigiert werden.