2. Kapitalanlagen
Da das Bürgergeld bereits das Existenzminimum sichert, benötigt die faire Gesellschaft keine staatliche Arbeitslosen- oder Rentenversicherung. Wer darüber hinaus seinen Lebensstandard gegen diese Risiken absichern möchte, kann das selber tun. Der Staat fördert dieses eigenverantwortliche Handeln mit der nachgelagerten Besteuerung von Kapitalanlagen.
Der Staat fördert eigene Vorsorge durch nachgelagerte Besteuerung.
Es bleibt jedem Bürger selbst überlassen, ob und wie er Vorsorge betreibt.
Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass der Kauf von Kapitalanlagen sowie die Einzahlungen in Versicherungen und Sparpläne von der Steuer absetzbar sind. Dadurch können Anleger mehr Geld anlegen, und Zinsen können voll reinvestiert werden, so dass das Vermögen des Anlegers schneller wächst. Die Steuer wird erst fällig, wenn die Kapitalanlage zu Geld gemacht wird. Auszahlungen und Verkaufserlöse werden dann dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
Die nachgelagerte Besteuerung muss aber ihre Grenzen haben, da der Staat sonst nie zu seinem Geld käme. Deswegen wird die nachgelagerte Besteuerung nur solange angewandt, bis das Vermögen des Anlegers einen gewissen Betrag erreicht hat. Dieser Betrag heißt Anlagefreibetrag. Ab diesem Betrag werden Kapitalanlagen wieder vorgelagert besteuert.
Der Staat legt willkürlich fest, was in diesem Sinne als Kapitalanlage gilt. Das ist also eine politische Entscheidung.
Der Staat legt auch die Höhe des Anlagefreibetrags fest. Auch das ist eine politische Entscheidung. Er soll aber so gewählt werden, dass daraus für den Rest des Lebens des Anlegers eine gewisse Rente bestritten werden kann, zusätzlich zum Bürgergeld. Das bedeutet, dass er vom Alter des Anlegers abhängt und mit zunehmenden Alter abnimmt.
Dadurch, dass der Staat willkürlich festlegt, was als Kapitalanlage gilt, kann er fragwürdige Finanzprodukte von der Förderung ausschließen.
Schenkungen und Erbschaften
Schenkungen und Erbschaften werden wie normale Einkünfte behandelt. Werden aber Kapitalanlagen vererbt oder verschenkt, so werden sie nachgelagert besteuert, bis der Erbe oder der Beschenkte seinen Anlagefreibetrag ausgereizt hat.